AGBs & Co.
AGBs & Co.
Fassung vom 07. Mai 2024
Geltung & Umfang
Werner Moritz – im Folgenden als Auftragnehmer bezeichnet – erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform (z.B. Brief). E-Mails müssen gesondert bestätigt werden, um Gültigkeit zu erlangen.
Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
Vertragsabschluss
Basis für den Vertragsabschluss ist das Angebot des Auftragnehmers. Wurde vor Beginn der Beauftragung kein Anbot angefordert bzw. gelegt, so findet eine Verrechnung nach Zeitaufwand und sonstiger Aufwendungen (z.B. Lizenzgebühren) statt. Es wird der zu Auftragsbeginn gültige Stundensatz von Auftragnehmer angewendet. Ein Preisspiegel wird auf Anfrage übermittelt.
Der Vertrag kommt erst durch die Annahme durch den Auftragnehmer zustande.
Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag bzw. Leistungsbeschreibung des Auftraggebers. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfanges bedürfen der Schriftform.
Der Auftraggeber ist angehalten die für die Erbringung der Leistung erforderlichen Informationen, Dokumentationen, sowie Zugänge dem Auftragnehmer zu übermitteln.
Der Auftraggeber trägt die Kosten, die infolge unrichtiger, unvollständiger oder nachträglich geänderter Angaben entstehen. Kann bei Verträgen mit Fixterminen die Einhaltung des Termins durch mangelnde Mitwirkung des Auftraggebers (z.B. fehlende Unterlagen, Zugänge, Informationen, Zahlungen usw.) nicht eingehalten werden, wird seitens des Auftragnehmers ein neuer, voraussichtlicher, Fertigstellungstermin bekanntgegeben.
Alle Leistungen des Auftragnehmers (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen und Farbausdrucke etc.) sind vom Kunden vor Produktion zu überprüfen und umgehend freizugeben bzw. Anmerkungen vorzubringen.
Der Auftragnehmer haftet bei beigestellten Daten nicht für die Richtigkeit der Schreibweise bzw. Grammatik. Der Auftragnehmer erstellt Druckvorlagen nach bestem Wissen und Gewissen. Wünscht der Auftraggeber eine Prüfung der Schreibweise und auch auf Tippfehler, so beauftragt der Auftragnehmer ein Korrektorat.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf eventuelle bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Der Auftragnehmer haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird der Auftragnehmer wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält sich der Auftragnehmer schad- und klaglos. Der Auftraggeber hat sämtliche Nachteile zu ersetzen, die dem Auftragnehmer durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.
Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
Der Auftragnehmer ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Erfüllungsgehilfe“).
Die Beauftragung von Erfüllungsgehilfen erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers.
Der Auftragnehmer wählt Erfüllungsgehilfen sorgfältig aus und achtet drauf, dass diese über eine erforderliche Gewerbeberechtigung verfügen. Der Auftraggeber stimmt zu, dass die Rechnung von Erfüllungsgehilfen gegebenenfalls direkt zu begleichen ist. Der Auftraggeber stimmt der Übermittlung der Daten gemäß DSGVO zu.
Termine
Sind Leistungsfristen vereinbart, so beginnt der Fristenlauf, sobald Einigkeit zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer über alle Einzelheiten des Projektes besteht und der Auftraggeber alle nach dem Vertrag zu überlassenden Unterlagen, Informationen, Freigaben oder sonstigen Materialien ausgehändigt hat.
Ist die Nichteinhaltung eines verbindlichen Liefertermins nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik oder Aussperrung oder auf sonstige nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert.
Vorzeitige Auflösung des Vertrages
Ist der Auftragnehmer unverschuldet an der Durch-/Fortführung des Auftrages gehindert und liegt das Verschulden für das weitere Voranschreiten im Bereich des Auftraggebers (zum Beispiel: Der Auftraggeber erbringt nicht die erforderlichen Informationen, unabhängig des Verschuldens durch ihn oder Dritte.), so ist Auftragnehmer berechtigt eine gesonderte Gebühr in Höhe von einem (1) Promille der Auftragssumme, mindestens jedoch EUR 30,00 zuzüglich Umsatzsteuer pro angefangener Kalenderwoche für das Vorhalten der Dokumente, Administration wiederholt aufzunehmendes Dokumentenstudium in Rechnung zu stellen. Bei einem ununterbrochenen Zeitraum von mehr als 6 Wochen gilt der Auftrag als vorzeitig beendet.
Enden die Vertragsbeziehungen aus irgendeinem Grund vorzeitig, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung für die bis dahin geleistete Arbeit, es sei denn, dass die vorzeitige Beendigung der Tätigkeit auf alleiniges Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist. Bei pauschalierten Aufträgen ist die volle Entlohnung fällig.
Verschuldet bzw. löst der Auftraggeber bei jährlichen bzw. wiederkehrenden Aufträgen den Vertrag vorzeitig, so ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Abschlagszahlung in Höhe von 30% pro Jahr von den jährlichen, noch offenen Entgelten einzufordern.
Honorar
Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch des Auftragnehmers für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Deckung des jeweils geleisteten Aufwandes einen angemessenen Vorschuss zu verlangen.
Alle Leistungen des Auftragnehmers, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Preisbasis ist die jeweils gültige Stundensatztabelle, veröffentlich auf www.auxilium.at.
Alle dem Auftragnehmer erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen (z. B. Botendienste, Versandkosten, Reisen usw.). Hinzu kommt ein Zuschlag für Barauslagen iHv 5%, mindestens 3,00 Euro pro Leistung.
Zahlung
Rechnungen des Auftragnehmers sind innerhalb von 10 Tagen, einlangend auf das Konto des Auftragnehmers ohne Abzüge fällig.
Ist der Auftraggeber eine juristische Person, so erklärt der unterzeichnende Vertreter mit seiner Unterschrift seinen persönlichen Schuldbeitritt und übernimmt die Haftung für die Forderungen des Auftragnehmers aus gegenständlichem Vertrag zur ungeteilten Hand mit dem Auftraggeber.
Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen in der Höhe von 12 % p.a. als vereinbart. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Bei Webseiten bleibt das Verwaltungsrecht bis zu Begleichung der Schlussrechnung in der Verwaltungshoheit des Auftragnehmers.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten, zu tragen. Es werden pro Mahnung € 10,00 verrechnet.
Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers kann der Auftragnehmer sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, eigene Forderungen gegen Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen, außer die Forderung des Auftraggebers wurde vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers wird ausgeschlossen.
Präsentationen
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Präsentationsunterlagen – in welcher Form immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Auftragnehmer zurückzustellen. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht zulässig.
Ebenso ist dem Auftraggeber die weitere Verwendung der im Zuge der Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte untersagt, und zwar unabhängig davon, ob die Ideen und Konzepte urheberrechtlichen Schutz erlangen. Mit der Zahlung des Präsentationshonorars erwirbt der Auftraggeber keinerlei Verwertungs- und Nutzungsrechte an den präsentierten Leistungen.
Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von dem Auftragnehmer gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.
Eigentumsrecht und Urheberschutz
Alle Leistungen des Auftragnehmers einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias usw.), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum des Auftragnehmers und können vom Auftragnehmer jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Auftraggeber erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung einschließlich Vervielfältigung. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen des Auftragnehmers setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der in Rechnung gestellten Leistungen voraus.
Kennzeichnung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen des Auftraggebers und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf eigenen Werbeträgern (z. B. Imagefolder, Websites usw.) mit Namen und Firmenlogo des Auftraggebers sowie mit den erstellten Unterlagen auf die Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber hinzuweisen. Der Auftraggeber kann dies jederzeit widerrufen.
Gewährleistung und Schadensersatz
Der Auftraggeber hat Reklamationen unverzüglich, jedenfalls jedoch innerhalb von drei Tagen nach Leistung durch den Auftragnehmer schriftlich, per postalischer Zustellung, geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamation steht dem Auftraggeber das Recht auf Nachbesserung durch den Auftragnehmer zu.
Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich ist, oder für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.
Der Auftraggeber anerkennt, dass bei Unstimmigkeiten ein österreichischer gerichtlicher zertifizierter Sachverständiger zur Streitschlichtung aus dem jeweiligen Fachgebiet hinzugezogen wird.
Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten des Auftragnehmers ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Auftraggeber zu beweisen.
Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruhen.
Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden.
Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Auftragswert, exklusive Steuern, begrenzt.
Haftung
Der Auftragnehmer wird die ihn übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Auftraggeber rechtzeitig auf für ihn erkennbare Risiken hinweisen. Jegliche Haftung des Auftragnehmers für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn der Auftragnehmer seiner Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Auftraggebers oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter.
Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften lediglich für Schäden, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch Unterlassung der Mitwirkung, bzw. durch das Nichtvorlegen notwendiger Unterlagen des Auftraggebers verursacht wurden. Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängelfolgeschäden. Alle Schadensersatzansprüche verjähren grundsätzlich sechs Monate nach Übergabe der Leistung.
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auch für Verzugsschäden.